Aufgeschlagenes Buch mit Paragraphen

Satzung

Präambel

Studenten bilden Schüler e.V. (SbS) ist ein deutschlandweit aktiver Verein ehrenamtlich engagierter Studierender, welcher sich das Ziel gesetzt hat, durch kostenlose Nachhilfe für finanziell benachteiligte Kinder zu mehr Bildungsgerechtigkeit beizutragen. Der Verein ist politisch sowie konfessionell unabhängig, unterstützt demokratische Werte, basiert auf einer ehrlichen sowie offenen Kommunikation und vermittelt einen toleranten sowie respektvollen Umgang miteinander. Das Motto des Vereins lautet: Bildungsgerechtigkeit für alle!

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechende Begriffe für alle Geschlechteridentitäten gelten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweigvereine

  1. Der Verein führt den Namen „Studenten bilden Schüler“.
  2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in dem dortigen Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird als Hauptverein gegründet. Die Gründung von Zweigvereinen im In- oder Ausland kann durch Beschluss des Bundesvorstands genehmigt werden. Zweigvereine können aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Bundesvorstandes von der Zugehörigkeit zum Hauptverein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss durch den Bundesvorstand kann Widerspruch eingelegt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, die Erziehung sowie die Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
    a) finanziell benachteiligten Kindern und Jugendlichen kostenlos Nachhilfe gegeben wird,
    b) interne, gemeinschaftsfördernde Aktivitäten wie beispielsweise Gruppenveranstaltungen für Standortleiter, Nachhilfelehrer und -schüler veranstaltet werden,
    c) unterstützende Maßnahmen, welche die Lern- und Lebensqualität der Kinder und Jugendlichen erhöhen, wie beispielsweise Hilfe bei Bewerbungen und gemeinsame Freizeitaktivitäten, angeboten werden,
    d) die Öffentlichkeit über die Probleme sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher aufgeklärt wird; wie beispielsweise durch Veröffentlichung von Artikeln in Print- und Onlinemedien,
    e) mildtätige Zwecke verwirklicht werden, so dass junge Menschen, die im Sinne von § 53 Abgabenordnung bedürftig sind, bei der Durchführung weiterführender Aus- und Fortbildungen wie zum Beispiel Studium, Berufsausbildung oder Sprachkurs, durch die Gewährung eines Stipendiums finanziell unterstützt werden können.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Ein Rechtsanspruch auf die in Absatz 3 bezeichneten Leistungen besteht nicht.
  7. Das in Abs. 3 lit.e) beschriebene Stipendium wird durch Richtlinien ausgestaltet, welche der Vorstand erlässt.

§ 3 Dachverband, Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von organisatorisch selbständigen Standorten, welche dem Zweck und den Aufgaben nach § 2 verpflichtet sind. Steuerlich sind die Standorte nicht selbstständig, die Rechnungslegung erfolgt auf einem zentralen Konto von Studenten bilden Schüler e. V.
  2. Der Verein gibt den Standorten die Richtlinien für die Nachhilfe vor. Die Standorte haben sich nach den Vorgaben zu richten. Die Standorte organisieren die Nachhilfe in der Umgebung ihres jeweiligen Sitzes im Übrigen selbständig. Der Verein und die Standorte treten gemeinsam unter dem Namen „Studenten bilden Schüler“ auf. Die Standorte sollen darüber hinaus die Bezeichnung des Ortes anfügen, an welchem sie tätig sind.
  3. Mitglieder können natürliche Personen werden, welche auf dem Gebiet der Nachhilfe tätig sind oder welche dem Zweck des Vereins durch eine Tätigkeit gleichgerichteter Zielsetzung dienen, beispielsweise Standortleiter.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder an.
  2. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Verfolgung der durch die Satzung festgelegten Zwecke im Sinne des § 2). Passive Mitglieder fördern diese Zwecke materiell oder ideell.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, welche die in § 3 Abs. 3 genannten Kriterien erfüllt.
  2. Die aktive Mitgliedschaft im Verein wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet der Bundesvorstand.
  3. Passives Mitglied können nur natürliche Personen werden, welche zuvor aktives Mitglied waren und das Angebot der passiven Mitgliedschaft durch den Verein angenommen haben. Wer einen Antrag auf passive Mitgliedschaft angenommen hat, verliert seinen Status als aktives Mitglied.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit a) dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Die Kündigung wird mit Zugang der Erklärung per E-Mail beim Bundesvorstand wirksam.
  3. Ein Mitglied kann aus schwerwiegendem Grund durch einen Beschluss des Bundesvorstands mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied sich innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesvorstand bei diesem per E-Mail nicht meldet oder auf anderem Wege seine Tätigkeit nach Aufforderung nicht nachweist (Untätigkeit). Der Bundesvorstand hat seine Aufforderungen dabei an die E-Mail-Adresse zu richten, welche das Mitglied ihm angegeben hat. Fristauslösend ist die Abgabe der Aufforderung durch den Bundesvorstand. Ein weiterer schwerwiegender Grund, der zum Ausschluss aus dem Verein führen kann, ist ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen. In diesem Fall ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich per E-Mail vor dem Bundesvorstand zu rechtfertigen. Die Stellungnahme des Betroffenen ist in der Bundesvorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per E-Mail bekannt zu machen.
  4. Unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 S. 5-7 kann der Vorstand bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes alternativ zum Vereinsausschluss auch die mitgliedschaftlichen Rechte nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 einschränken.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
  2. Jedes passive Mitglied hat ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder haben insbesondere kein Stimmrecht und grundsätzlich kein Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Das Rederecht kann vom Bundesvorstand im Vorfeld auf Antrag erteilt werden.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und dem Verein Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein könnten.
  4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 8 Einschränkung mitgliedschaftlicher Rechte

  1. Mitgliedschaftliche Rechte können durch den Bundesvorstand eingeschränkt werden, wenn dies wichtige Gründe erfordern.
  2. Für die Einschränkung mitgliedschaftlicher Rechte muss folgendes Verfahren eingehalten werden:
    a) Zunächst erfolgt eine begründete Rüge des Bundesvorstands an das betreffende Vereinsmitglied unter Androhung der möglichen Konsequenzen;
    b) Begeht der Betroffenen erneut innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitraums einen ähnlichen Verstoß, ist er vor der Entscheidung über die konkrete Einschränkung zu einer Stellungnahme aufzufordern;
    c) Nach Verlesung der Stellungnahme des Betroffenen in der Bundesvorstandssitzung entscheidet der Vorstand über konkrete Einschränkungen der mitgliedschaftlichen Rechte.
    d) Sollte der Bundesvorstand im Rahmen der Abstimmung von § 8 Abs. 2 lit. c keine Einschränkung beschließen, das Mitglied hiernach aber erneut einen ähnlichen Verstoß begehen, so ist im Rahmen eines erneuten Verfahrens zur Einschränkung der mitgliedschaftlichen Rechte eine Rüge nach § 8 Abs. 2 lit. a entbehrlich.
  3. Für die Entscheidung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesvorstandes.
  4. Wichtige Gründe i.S.d. § 8 Abs. 1 liegen insbesondere vor, wenn
    a) Satzungsverstöße durch das Mitglied begangen wurden;
    b) das Mitglied wiederholt Mitgliederpflichten nicht erfüllt;
    c) das Mitglied den Straftatbestand der Verleumdung, üblen Nachrede oder Beleidigung verwirklicht oder
    d) andere Straftatbestände innerhalb des Vereins verwirklicht.
  5. Mögliche Einschränkungen mitgliedschaftlicher Rechte sind insbesondere
    a) der Ausschluss aus Sitzungen der Standortleitungen oder Arbeitsgruppen;
    b) der Entzug des Stimmrechts innerhalb der Sitzungen der Standortleitungen oder Arbeitsgruppen;
    c) der Ausschluss aus Arbeitsgruppen;
    d) der Ausschluss aus den Standortleitungen des Vereins oder
    e) der Entzug des aktiven wie passiven Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Mitgliederversammlung.
  6. Die Maßnahmen nach Abs. 5 sind zeitlich zu begrenzen.
  7. Das Recht des Vereinsausschlusses aus schwerwiegendem Grund gemäß § 6 Abs. 3 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
  8. Die Vertrauensperson ist vor Verfahrenseröffnung anzuhören und um eine Einschätzung zu bitten.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Bundesvorstand,
    b) der Beirat und
    b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie aus maximal acht weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Es wird angestrebt, dass sich unter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister mindestens zwei Personen mit unterschiedlichen Geschlechtsidentitäten befinden.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 BGB den Bundesvorstand jeweils alleine.
  3. Der Bundesvorstand ist befugt, die Mitgliederversammlung in alle ihm gemäß der Satzung obliegenden operativen Tätigkeiten einzubeziehen, insbesondere durch Wahlen mitgestalten zu lassen.
  4. In den Bundesvorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 11 Zuständigkeit des Bundesvorstands

  1. Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    e) Betreuung und Unterstützung der Standorte;
    f) Betreuung und Überwachung der bundesweiten Finanzen des Vereins;
    g) Ausrichtung der Strategie und bundesweiten Kommunikation;
    h) Bildung von Arbeitsgruppen.

§ 12 Amtsdauer des Bundesvorstands

  1. Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes im Amt. Jedes Bundesvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Alle Mitglieder des Vereins sind über die Wahl eines Ersatzmitglieds zu unterrichten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Bundesvorstand aus wichtigem Grunde abberufen. Mit der Abberufung des Bundesvorstands sind sofortige Neuwahlen des Bundesvorstands durch die abberufende Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 13 Beschlussfassung des Bundesvorstandes

  1. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Bundesvorstandssitzungen.
  2. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bundesvorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Bundesvorstandssitzung.
  3. Die Bundesvorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Bundesvorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festhalten.
  4. Die Vereinigung mehrerer Ämter des Bundesvorstands in einer Person ist unzulässig.

§ 14 Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen i.S.d. § 11 Abs. 1 lit. h können durch den Bundesvorstand ins Leben gerufen werden. Aufgabenbereich, Ziele und der Leiter der Arbeitsgruppe sind in dem Beschluss festzulegen.
  2. Alle aktiven Mitglieder sowie Nachhilfelehrer des Vereins können an einer Arbeitsgruppe teilnehmen. Eine maximale Teilnehmerzahl kann vom Bundesvorstand festgelegt werden. In diesem Fall gilt bei der Anmeldung zur Arbeitsgruppe das Prioritätsprinzip.
  3. Die Arbeitsgruppe löst sich mit der Erreichung des Ziels auf.
  4. Die weitere Organisation der Arbeitsgruppen kann der Bundesvorstand festlegen.

§ 15 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus aktiven Mitgliedern des Vereins, die den Bundesvorstand bei seinen Aufgaben unterstützen. Sie werden vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  2. Beiratsmitglieder haben in den Sitzungen des Bundesvorstandes Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Beiratsmitglieder können vom Bundesvorstand nach Maßgabe des § 8 Abs. 2-4 aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss bei einer digitalen Mitgliederversammlung einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand über den in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Kommunikationsweg übermittelt werden. In allen anderen Fällen kann sie bis zum Beginn der Versammlung übergeben werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein aktives Mitglied darf jedoch nicht mehr als zehn fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Bundesvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Bundesvorstandes; Entlastung des Bundesvorstandes;
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstandes;
    c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Bundesvorstandes;
    e) Wahl der Kassenprüfer für ein Jahr;
    f) Wahl der Vertrauensperson für ein Jahr.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Bundesvorstand beschließen. Der Bundesvorstand kann seinerseits für Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  4. Sofern der Bundesvorstand im Laufe des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vereins abberufen hat, kann die Mitgliederversammlung der Abberufung in der darauf folgenden Mitgliederversammlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Bundesvorstand verpflichtet, die Abberufung rückgängig zu machen.

§ 17 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Es soll jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Bundesvorstand legt in der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung physisch, virtuell oder hybrid (physisch und virtuell) stattfindet. Findet eine physische Mitgliederversammlung statt, wird in der Einladung der Ort mitgeteilt, findet eine virtuelle Mitgliederversammlung statt, werden in der Einladung die Zugangsdaten mitgeteilt.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Bundesvorstand fest. Auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder an den Bundesvorstand muss ein Punkt zur Tagesordnung vor der Mitgliederversammlung hinzugefügt werden. Der Antrag ist bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Tagesordnung kann zudem durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung während der Sitzung ergänzt oder geändert werden.
  3. Hat ein Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, so verzichtet es auf die Einladung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwanzig Prozent der Mitglieder dies beim Vorstand per E-Mail unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt. Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist eine Woche beträgt.

§ 18 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen von der Mitgliederversammlung gewählten Bundesvorstandsmitglied geleitet. Ist kein Bundesvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Bundesvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, ihr Fernbleiben von einer Mitgliederversammlung dem Bundesvorstand per E-Mail mitzuteilen und werden dann bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Mitgliederversammlung. Sollte das aktive Mitglied trotzdem an der Mitgliederversammlung teilnehmen, so ist die Mitteilung wirkungslos und das aktive Mitglied bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit zu berücksichtigen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der jeweils erschienenen aktiven und passiven Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 19 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer nach § 13 Abs. 2 e) prüfen die Kassen- und Rechnungsführung jährlich. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf dieser Grundlage über die Entlastung des Bundesvorstandes.

§ 20 Vertrauensperson

Die Vertrauensperson i.S.d. § 16 Abs. 2 lit. f ist bei Streitigkeiten, Kontroversen oder Problemen im Verein der erste Ansprechpartner und soll den Prozess der Schlichtung begleiten. Gewählt werden kann jedes aktive Mitglied des Vereins, welches nicht Teil des Bundesvorstandes ist. Sie wird durch ihre Wahl automatisch Mitglied des Beirates, kann aber vor Ende der Amtszeit nur durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei Rücktritt bestimmt der Bundesvorstand einen Nachfolger der bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. DIe Mitglieder sind über die Nachbesetzung zu informieren.

§ 21 Auflösung des Vereins & Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils gleichen Teilen an ROCK YOUR LIFE! gGmbH, Praterinsel 4, 80538 München, Deutsches Kinderhilfswerk, Leipziger Straße 116-118, 10117 Berlin und SoS Kinderdorf, Renatastraße 77, 80639 München, welche das Vermögen, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden zu haben.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

(Ohne Gewähr, Satzungsstand: 11.06.2022)

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